Rückstände

Im §§ 60 – 63 StrlSchG sowie im §§ 27 – 30 StrlSchV sind die Regelungen zum Umgang mit Rückständen enthalten. Die wesentlichen Punkte werden nachfolgend wiedergegeben.

 

Definition Rückstände (§ 5 Abs. 32 i.V.m. Anl. 1 StrlSchG):

 

Rückstände im Sinne des StrlSchG sind die in der Anlage 1 StrlSchG aufgeführten Materialien.

 

Da es sich dabei um eine abgeschlossene Aufzählung, sind nur die Materialien als Rückstände zu werten, welche explizit aufgeführt werden. 

Zu den in der Anlage 1 StrlSchG aufgeführten Rückständen zählen u.A.

  • Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas und aus der Tiefengeothermie 
  • Kiese, Sande, Harze und Kornaktivkohle aus der Grundwasseraufbereitung
  • Stäube und Schlämme aus der Rauchgasreinigung bei der Primärverhüttung in der Roheisen- und Nichteisenmetallurgie.

Keine Rückstände sind die aufgeführten Materialien, wenn

  • deren spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der Nuklidketten U-238sec und
    Th-232sec unter 0,2 Bq/g liegt und die nicht als Bauprodukte verwertet werden, oder
  • die in dort genannte technologische Prozesse als Rohstoffe eingebracht werden.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass auch von nicht gelistete Materialien mit erhöhter natürlicher Radioaktivität eine nicht zu vernachlässigende Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung ausgehen kann. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde auf Grundlage des § 65 StrlSchG "Überwachung sonstiger Materialien" entsprechende Anordungen treffen. 

 

 

Anfall, Verwertung oder Beseitigung von Rückständen (§ 60 StrlSchG)

 

Wer in eigener Verantwortung industrielle Prozesse durchführt oder durchführen lässt, bei denen >2.000 t/a an Rückständen (> 0,2 Bq/g) anfallen werden und verwertet oder beseitigt werden sollen, hat dies bei der zuständigen Behörde und der nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des KrWG zuständigen Behörde zu Beginn jedes Kalenderjahrs anzumelden.

 

Es ist ein Rückstandskonzept über Verwertung und Beseitigung mit Angaben über Art, Masse, spezifische Aktivität und Verbleib der Rückstände, einschließlich Schätzung der in den nächsten 5 Jahren anfallenden Rückstände und der geplanten Verwertungs- und Beseitigungsmaßnahmen zu erstellen. Das Rückstandskonzept muss dabei aller 5 Jahre oder auf Verlangen fortgeschrieben und die Bilanz über die beseitigten / verwerteten Rückstände des letzten Jahres erstellt und auf Verlangen vorgelegt werden.

 

Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände (§ 61 StrlSchG, § 27 StrlSchV)

 

Wer in eigener Verantwortung industrielle Prozesse durchführt oder durchführen lässt, bei denen überwachungsbedürftige Rückstände anfallen, durch deren Lagerung, Verwertung oder Beseitigung für Einzelpersonen der Bevölkerung der Richtwert der effektiven Dosis von 1 mSv/a überschritten werden kann, hat Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Richtwert nicht überschritten wird, und sich hierzu von einer Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz beraten zu lassen.

 

Überwachungsbedürftigen Rückstände sind gem. § 27 StrlSchV, wenn

  • CU238max + CTh232max ≥ C mit der Überwachungsgrenze C = 1 Bq/g
  • Abweichend 0,5 Bq/g bei Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters und >5.000 t/a oder im Bereich von Sport- und Spielplätzen
  • Abweichend 5 Bq/g bei untertägiger Verwertung oder Deponierung

 

Anfallende Rückstände dürfen dabei nicht vermischt oder verdünnt werden, um die o.g. Überwachungsgrenzen einzuhalten.

Die Lagerung von überwachungsbedürftigen Rückständen auf dem Betriebsgelände ist anzuzeigen.

 

Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände (§ 62 StrlSchG, § 29 StrlSchV)

 

Überwachungsbedürftige Rückstände können prinzipiell zur Verwertung / Beseitigung nach dem KrWG oder zur Verwertung als Bauprodukt aus dem Strahlenschutzrecht entlassen werden.

 

Bei einer beabsichtigten Verwertung oder Beseitigung von überwachungsbedürftigen Rückständen nach dem KrWG muss bei der nach StrlSchV zuständigen Behörde ein Entlassungsantrag mit folgenden Unterlagen gestellt werden:

  • Erklärung über den Verbleib des Abfalls
  • Annahmeerklärung des Verwerters oder Beseitigers
  • Nachweis, dass eine Kopie der Annahmeerklärung des Verwerters / Beseitigers an dessen nach KrWG zuständigen Behörde übermittelt wurde

 

Zudem muss der Nachweis erbracht werden, dass für die Einzelperson der Bevölkerung durch die Verwertung / Beseitigung der Rückstände eine effektive Dosis im Bereich von 1 mSv/a nicht überschritten werden kann.

Die zuständige Behörde kann gem. § 29 i.V.m. Anlage 7 StrlSchV bei der Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen zur gemeinsamen Deponierung mit anderen Rückständen und Abfällen davon ausgehen, dass die effektive Dosis für die Einzelperson der Bevölkerung infolge dieser Deponierung eine effektive Dosis von 1 mSv nicht überschreiten werden, wenn

 

CMU-238sec + CMTh-232sec ≤ CM

CMU-238sec / CMTh-232sec = Mittelwerte der spezifischen Aktivitäten der Nuklidkette U-238sec bzw. Th-232sec der innerhalb der letzten 12 Monate auf der Deponie eingelagerten Gesamtaktivität durch die innerhalb dieses Zeitraums beseitigten Rückstände und Abfälle.

Mit

  • CM = 0,05 Bq/g für Deponien mit einer Fläche von mehr als 15 Hektar
  • CM= 0,1 Bq/g für Deponien mit einer Fläche bis zu 15 Hektar
  • CM = 1 Bq/g Deponieflächen unabhängiger Wert für Deponien, bei denen auf Grund der spezifischen Standortbedingungen Grundwasserbelastungen ausgeschlossen werden können.
  • CM = 5 Bq/g bei der untertägigen Beseitigung.

 

Zudem darf die spezifische Aktivität der Radionuklide der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec bei der Deponierung auf Deponien 10 Bq/g bzw. auf Deponien für gefährliche Abfälle 50 Bq/g nicht überschreiten.

 

Alternativ kann der Nachweis der Einhaltung des Dosiskriteriums über einen Einzelfallnachweis erbracht werden, bei welchem alle realistischen Expositionspfade betrachtet werden (Transport, Handling, Deponierung). Der Einzelfallnachweis setzt die genaue Kenntnis des Entsorgungsweges und der beteiligten Personen voraus und ist entsprechend aufwendig. Ein Einzelfallnachweis wird f nur dann sinnvoll, wenn der aufgeführte standardisierte Nachweis nicht abdeckend ist.

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