Arbeitsplätze mit Expositionen durch natürlich vorkommende radioaktive Stoffe

Rechtliches

Die Regelungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität und Tätigkeiten mit Rückständen sind in den §§ 55 – 66 StrlSchG geregelt.

Im Unterabschnitt 1 (§§ 55 -59 StrlSchG) finden sich die Regelungen zu den Tätigkeiten.

 

In § 55 StrlSchG heißt es:

Wer in seiner Betriebsstätte eine Tätigkeit nach § 4 (1) Nr. 10 StrlSchG ausübt oder ausüben lässt, die einem der in Anlage 3 StrlSchG genannten Tätigkeitsfelder zuzuordnen ist, hat vor Beginn der Tätigkeit eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Körperdosis durchzuführen. Die Abschätzung ist unverzüglich zu wiederholen, wenn der Arbeitsplatz so verändert wird, dass eine höhere Exposition auftreten kann.

 

Folgende Tätigkeitsfelder sind betroffen:

  • Schleifen thorierter Schweißelektroden und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden
  • Handhabung und Lagerung thorierter Gasglühstrümpfe
  • Handhabung und Lagerung thoriumhaltiger Optikbauteile
  • Verwendung von Thorium oder Uran in der natürlichen Isotopenzusammensetzung einschließlich der daraus jeweils hervorgehenden Tochternuklide, sofern vorhanden, zu chemisch-analytischen oder chemisch-präparativen Zwecken
  • Handhabung von Produkten aus thorierten Legierungen, insbesondere Montage, Demontage, Bearbeiten und Untersuchen solcher Produkte
  • Gewinnung, Verwendung und Verarbeitung von Pyrochlorerzen
  • Verwendung und Verarbeitung von Schlacke aus der Verhüttung von Kupferschiefererzen
  • Aufarbeitung von Niob- und Tantalerzen
  • Handhabung, insbesondere bei Wartungs- oder Reinigungstätigkeiten, von Schlämmen und Ablagerungen bei der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas sowie in der Tiefengeothermie
  • Verarbeitung zirkonhaltiger Stoffe bei der Herstellung feuerfester Werkstoffe
  • Wartung von Klinkeröfen in der Zementproduktion und Heizkesseln in Kohlekraftwerken
  • Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände und Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken nach § 64 StrlSchG

 

Sollte die erste Abschätzung der Körperdosis ergeben, dass die Werte für die Einstufung des Personals als beruflich exponiertes Personal (effektive Dosis > 1 mSv/a) überschritten werden können, ist diese Tätigkeit gem. § 56 StrlSchG unverzüglich bei der zu zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist spätestens 4 Wochen vor der geplanten Tätigkeit mit folgenden Unterlagen einzureichen:

  • Prüfbericht eines behördlich bestimmten Sachverständigen, in dem
    • die angezeigte Tätigkeit und die vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen beschrieben sind,
    • die mögliche Körperdosis der beruflich exponierten Personen bestimmt ist und
    • nachgewiesen ist, dass bei der Tätigkeit die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
  • Nachweis über ausreichend SSBs
  • Nachweis der Fachkunde der SSBs
  • Nachweis, dass sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen.

Bisherige Untersuchungen

Die Liste der Tätigkeitsfelder, bei denen mit erhöhten Expositionen gerechnet werden muss, wurde mit dem neuen StrlSchG erweitert. Eine Bewertung der Strahlenexposition vor Allem bei der Wartung von Klinkeröfen in der Zementproduktion und Heizkesseln in Kohlekraftwerken vor einem Stillstand ist aufgrund der unbekannten Strahlungsfelder innerhalb dieser Anlagen nur anhand von Literaturwerten möglich. Da diese Tätigkeitsfelder jedoch erst jetzt in den Fokus rücken, ist die Datenlage überschaubar. In den öffentlich zugänglichen Publikationen zeigt sich jedoch, dass in diesen Tätigkeitsfeldern nur eine geringe Personenzahl tatsächlich mit einer Strahlenexposition von > 1 mSv pro Kalenderjahr ausgesetzt ist. 

 

Weiterführende Literatur / Informationen:

 

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