Freigabe radioaktiver Stoffe

Bei der Freigabe handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der die Entlassung radioaktiver Stoffe sowie beweglicher Gegenstände, von Gebäuden, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteilen, die aktiviert oder kontaminiert sind, aus dem Regelungsbereich des Strahlenschutzrechts zur Verwendung, Verwertung, Beseitigung, Innehabung oder zur Weitergabe an Dritte als nicht radioaktive Stoffe bewirkt. 

 

Die detaillierten Regelungen zur Freigabe sind im §§ 31 - 42 StrlSchV zu finden.

 

Dosiskriterium für die Freigabe ist, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung durch die freizugebenden Stoffe und Gegenstände nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 µSv im Kalenderjahr auftreten kann (§ 31 (2) StrlSchV). Um den Nachweis der Einhaltung des Dosiskriteriums nicht für jeden Vorgang im Detail berechnen zu müssen, hat der Gesetzgeber radionuklidspezifische Freigabewerte errechnen lassen, bei deren Einhaltung die zuständige Behörde von der Freigabefähigkeit des Stoffes ausgehen darf.

 

Im Strahlenschutzrecht wird zwischen der uneingeschränkten und der spezifischen (d.h. zweckgerichteten) Freigabe unterschieden. Bei der uneingeschränkten Freige ist der Verbleib der einst rechtlich als radioaktive eingestuften Stoffe beliebig. Folglich ist die Kontamination bzw. Aktiverung dieser Stoffe so gering, dass der Verbleib keiner weiteren Überwachung bedarf. Bei der spezifischen Freigabe ist der künftig Verbleib - z.B. die thermische Verwertung oder die Beseitigung - eingeschränkt. 

 

Letzteres führt oft zu Schwierigkeiten, da der Antragsteller eine geeignete Verwertungs- oder Beseitigungsanlage finden muss, welche die freigegebenen Stoffe annimmt. Die Bereitschaft zur Annahme solcher Materialien ist jedoch bei vielien Verwertungs- und Beseitungsanlagen nicht gegeben, was dazu führt, dass auch Stoffe mit geringer Aktivität ggf. als radioaktiver Abfall entsorgt werden müssen. 

 

Für den Nachweis der Freigabefähigkeit von Stoffen, Räumen oder Bodenflächen werden verschiedene Messverfahren angewendet, welche sich nach der Beschaffenheit des zu messenden Objektes und nach dem Radionuklid richten. Zum Einsatz kommen z.B. die In-situ Gammaspektrometrie, direkte und indirekte Kontaminationsmessungen. Unabhängig von der Auswahl der eingesetzten Messverfahren ist es von größter Bedeutung, dass das Messverfahren zum Nachweis des Radionuklids geeignet und die Nachweisgrenzen stets deutlich kleiner als die jeweiligen Freigabewerte sind. Nur so kann der sichere Nachweis vorhandener Kontaminationen oder Aktivierungen erfolgen.

 

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