Die Regelungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität und Tätigkeiten mit Rückständen sind in den §§ 55 – 66 StrlSchG geregelt.
Im Unterabschnitt 1 (§§ 55 -59 StrlSchG) finden sich die Regelungen zu den Tätigkeiten.
In § 55 StrlSchG heißt es:
Wer in seiner Betriebsstätte eine Tätigkeit nach § 4 (1) Nr. 10 StrlSchG ausübt oder ausüben lässt, die einem der in Anlage 3 StrlSchG genannten Tätigkeitsfelder zuzuordnen ist, hat vor Beginn der Tätigkeit eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Körperdosis durchzuführen. Die Abschätzung ist unverzüglich zu wiederholen, wenn der Arbeitsplatz so verändert wird, dass eine höhere Exposition auftreten kann.
Folgende Tätigkeitsfelder sind betroffen:
Sollte die erste Abschätzung der Körperdosis ergeben, dass die Werte für die Einstufung des Personals als beruflich exponiertes Personal (effektive Dosis > 1 mSv/a) überschritten werden können, ist diese Tätigkeit gem. § 56 StrlSchG unverzüglich bei der zu zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist spätestens 4 Wochen vor der geplanten Tätigkeit mit folgenden Unterlagen einzureichen:
Die Liste der Tätigkeitsfelder, bei denen mit erhöhten Expositionen gerechnet werden muss, wurde mit dem neuen StrlSchG erweitert. Eine Bewertung der Strahlenexposition vor Allem bei der Wartung von Klinkeröfen in der Zementproduktion und Heizkesseln in Kohlekraftwerken vor einem Stillstand ist aufgrund der unbekannten Strahlungsfelder innerhalb dieser Anlagen nur anhand von Literaturwerten möglich. Da diese Tätigkeitsfelder jedoch erst jetzt in den Fokus rücken, ist die Datenlage überschaubar. In den öffentlich zugänglichen Publikationen zeigt sich jedoch, dass in diesen Tätigkeitsfeldern nur eine geringe Personenzahl tatsächlich mit einer Strahlenexposition von > 1 mSv pro Kalenderjahr ausgesetzt ist.
Weiterführende Literatur / Informationen:
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